ACSI Touroperating B.V. | SunLodge
189 8. Mitwirkungspflichten des Kunden 8.1 Der Kunde ist verpflichtet, SUNCAMP einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. 8.2 Der Kunde ist nach § 651 Abs.2 BGB verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Leistungsvertreter am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Vertretung von SUNCAMP am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel SUNCAMP an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit von SUNCAMP wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. 8.3 Wird das Mietobjekt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet SUNCAMP innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, auch für uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch Ihr besonderes Interesse gerechtfertigt wird. 9. Besondere Hinweise 9.1 Das Mietobjekt darf vom Kunden höchstens mit der bei der Buchung vereinbarten Teilnehmerzahl, einschließlich Kinder und Enkelkinder belegt werden. Bei einer Überbelegung steht es SUNCAMP frei, die überzähligen Personen aus dem Mietobjekt zurück- oder auszuweisen, den Reisevertrag zu kündigen und dem Kunden den erhöhten anteiligen Mietpreis zuzüglich beanspruchter Nebenkosten zu verlangen. 9.2 Der örtliche Vertreter von SUNCAMP behält sich das Recht vor, bei Bezug des Urlaubsobjekts die Einrichtungen mittels einer Besichtigung zu kontrollieren. Das Ergebnis wird gegebenenfalls in einem Protokoll festgehalten. Ansprüche seitens des Kunden, im Bezug auf Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese vom Kunden nicht während der Besichtigung reklamiert werden. 9.3 Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle während der Mietzeit durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Mitreisenden verursachte Schäden zu ersetzen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, gegenüber SUNCAMP anzuzeigen. 9.4 Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt, die gesamte Einrichtung, sowie Gemeinschaftseinrichtungen während der Mietzeit sorgfältig zu behandeln. 9.5 Auch am Urlaubsort kann gebaut werden. Der Nachbar eines gebuchten Mietobjekts, darf auf seinem Grundstück bauen, anbauen, ausbauen, wann immer es ihm beliebt, solange er sich an die örtlichen Bauvorschriften hält. Diese Beeinträchtigung kann durch SUNCAMP weder vorhergesehen noch verhindert werden. 9.6 Die Hausordnung des Campingplatzes, sowie Vorschriften vor Ort z.B. Brand – und Lärmschutz, sind zu beachten. 9.7 Soweit im Reisevertrag nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Kaution dem Leistungsträger/ Campingplatzbetreiber bei Ankunft am Mietobjekt zu übergeben. Die Kaution ist bar in Euro zu hinterlegen. Diese Kaution sichert die Schlüsselrückgabe, die Zahlung der verbrauchsabhängigen Kosten vor Ort, möglichen Schadensersatz bei Beschädigungen des Mietobjektes oder seiner Einrichtung und die etwaige Durchführung der Endreinigung. 9.8 Nach Beendigung der Mietzeit wird die Kaution im Rahmen der vertraglichen Regelungen zwischen SUNCAMP und dem Leistungsträger/Campingplatzbetreiber entweder bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjektes oder innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet. 9.9 Haustiere dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung in das Mietobjekt mitgenommen werden. Nicht auf/in allen Campingplätzen/Mietobjekten sind Haustiere gestattet. Art und Größe des Haustieres müssen vor Ankunft deutlich angegeben werden. Fehlerhafte Angaben können zur Kündigung des Reisevertrages führen. 10. Verspätete Ankunft, An-und Abreise 10.1 Das Mietobjekt kann zu der in den Reiseunterlagen genannten Uhrzeit am Anreisetag bezogen werden. Der Kunde kann keinen Anspruch auf einen früheren Bezug geltend machen. In den Reiseunterlagen wird die späteste Ankunftszeit mitgeteilt. Bei einer verspäteten Ankunft verfällt ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Übernahme des Mietobjektes. 10.2 Bei einer verspäteten Anreise, muss der Kunde den Leistungsträger/Campingplatzbesitzer hiervon in Kenntnis setzen. Eventuelle Übernachtungskosten aufgrund einer verspäteten Ankunft werden durch SUNCAMP nicht übernommen. 11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 11.1 SUNCAMP kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde oder Mitreisende ungeachtet einer Abmahnung des Leistungsträgers/Campingplatzbetreibers nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt SUNCAMP, so verfällt der Anspruch des Kunden/Mitreisenden auf den Reisepreis; SUNCAMP muss sich jedoch denWert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SUNCAMP aus einer anderweitigen Belegung des Mietobjektes erlangt. 12. Beschränkung der Haftung 12.1 Die vertragliche Haftung von SUNCAMP für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt a. soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b. soweit SUNCAMP für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 12.2 Sachschäden die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind auf den dreifachen Preis des Urlaubsobjekts für die vertraglich festgelegte Aufenthaltsdauer begrenzt. 12.3 SUNCAMP haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Beschreibung des Urlaubsobjekts und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. 12.4 SUNCAMP haftet wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist. 13. Geltendmachung von Ansprüchen 13.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Kunde spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt nach Belegungsende geltend zu machen. Die Geltendmachung kann unter folgender Anschrift erfolgen: ACSI Touroperating BV, Geurdeland 9, 6673 DR Andelst, Niederlande. 13.2 Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. 14. Verjährung 14.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Suncamp oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SUNCAMP beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SUNCAMP Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. 14.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr. 14.3 Die Frist bis zur Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächsteWerktag. 14.4 Schweben zwischen dem Kunden/Reisenden und SUNCAMP Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder SUNCAMP die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 15.1 SUNCAMP wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Belegungsbeginn unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn SUNCAMP nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
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