ACSI Campingreisen 2020
- der Änderungswunsch wird nicht später als 7 Tage vor Reiseantritt oder innerhalb eines ausreichenden Zeitrahmens übermittelt, der es erlaubt, alle notwendigen Aktivitäten und Formalitäten umzusetzen; und - die Konditionen der, an der Vertragserfüllung beteiligten Leistungsträger stehen der Benennung der Ersatzperson nicht entgegen. 2. Der Antragsteller, der Reisende und die Ersatzperson sind gemeinschaftlich gegenüber dem Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Zahlung des noch ausstehenden Reiseprei- ses, der Umbuchungs- und Kommunikationskosten laut Artikel 7, Paragraf 1 sowie aller weiteren, durch die Stellung des Ersatzteilnehmers bedingten Kosten haftbar. ARTIKEL 9 - Kündigung durch den Reisenden 1. Generelle Stornogebühren Falls ein Vertrag storniert wird, haftet der Reisende für die ordnungsgemäße Zahlung von Stornogebühren, ggf. zusätzlich zu Buchungsgebühren. Die Stornogebühren sind wie folgt: - Stornierung bis zum 42. Tag (exklusive) vor Reiseantritt: die Summe der Anzahlung. - Stornierung vom 42. Tag (inklusive) bis zum 28. Tag (exklu- sive) vor Reiseantritt: 35% des Reisepreises. - Stornierung vom 28. Tag (inklusive) bis zum 21. Tag (exklu- sive) vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises. - Stornierung vom 21. Tag (inklusive) bis zum 14. Tag (exklu- sive) vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises. - Stornierung vom 14. Tag (inklusive) bis zum 5. Tag (exklu- sive) vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises. - Stornierung vom 5. Tag (inklusive) bis zum Tag des Reisean- tritts: 90% des Reisepreises. - Stornierung am Tag des Reiseantritts oder später: der gesamte Reisepreis. 2. Abweichende Stornogebühren (ACSI Campingreisen) a. Im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise und Unterkunft in einer Wohneinheit, wie beispielsweise Bungalows, Appartements, fest installierte Caravans und Campingplätze, beträgt die Stornogebühr, ggf. zusätzlich zu Buchungsgebühren: - Stornierung bis zum 43. Tag (exklusive) vor Reiseantritt: die Summe der Anzahlung 20% - Stornierung vom 42. Tag (inklusive) bis zum 29. Tag (exklusive) vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises. - Stornierung vom 28. Tag (inklusive) bis zum Tag des Reiseantritts: 80% des Reisepreises. - Stornierung am Tag des Reiseantritts oder später: 90%. b. Falls ein Reisearrangement aus mehreren Komponenten zusammen gestellt wird, für die unterschiedliche Stornoge- bühren gelten, kommen die jeweiligen Stornogebühren für die Einzelkomponenten zur Anwendung. c. Organisatoren von Kreuzfahrten, Ausflügen, Abenteuerur- lauben und Reisen außerhalb Europas und der Mittelmeer- Anrainerstaaten sowie Urlauben mit Eigenanreise, welche die Anmietung von Motorbooten und Segeljachten beinhalten, dürfen von den Bestimmungen des Paragrafen 2 abweichen. Die Abweichungen müssen dem Reisenden im Vorhinein deutlich dargelegt werden. d. Falls der Transport mit Linienflügen durchgeführt wird oder Spezialleistungen, wie beispielsweise Anmietung von Wohnmobilen, Motorbooten oder Segeljachten, Mietwagen, Nationalparks und kulturelle oder Sport-Events beinhaltet, können abweichende Stornobedingungen für diese Transport- oder Spezialleistungen zur Anwendung kommen. Diese werden dem Reisenden vorab mitgeteilt. 3. Teilweise Stornierung a. Falls ein Reisender einer Gruppe seinen Vertrag für den gemeinsamen Aufenthalt in einem Hotel, einem Appartement, einer Ferienwohnung oder einer anderen Unterkunftsform storniert, dann muss er Stornogebühren zahlen. b. Falls es für die Gruppengröße der verbliebenen Gruppe im Rahmen der Preisliste der entsprechenden Unterkunft ein entsprechendes Angebot gibt, wird der Reiseveranstalter den verbliebenen Reisenden ein angepasstes Angebot auf der Basis der aktuellen Gruppengröße für dieselbe Unterkunft und denselben Zeitraum unterbreiten. c. Die neue Summe für die verbliebenen Reisenden laut b. entspricht der Ausschreibung mit der Preisliste. Die generellen Zahlungskonditionen laut Artikel 3 kommen zur Anwendung. d. Falls der vorgeschlagene Wechsel nicht vorgenommen werden kann oder nicht akzeptiert wird, wird der Vertrag storniert und alle Reisenden müssen die Stornogebühren bezahlen. e. Die Gesamtsumme der Stornogebühren und der neue Reisepreis darf nicht höher sein als der Gesamtreisepreis der ursprünglichen Gruppe. Jeder höhere Betrag wird bei dem neuen Reisepreis in Abzug gebracht. 4. Geringerer Schaden Der Reisende, der ein Reisearrangement kündigt, ist dazu verpflichtet, die Stornogebühren in Übereinstimmung mit den vorherigen Paragrafen zu zahlen, es sei denn er kann begründet nachweisen, dass dem Reiseveranstalter ein gerin- gerer Schaden entstanden sind. In diesem Fall berechnet der Reiseveranstalter den geringeren Betrag. Als Schäden gelten in diesem Fall alle Verluste, die entstanden sind, ebenso wie entgangener Gewinn. 5. Kein Schaden im Falle einer Deckungsbeschränkung Reisearrangements mit einer durch den Calamiteitenfonds Reizen (Reise-Unfall-Fond) auferlegten Deckungsbeschrän- kung können bis 30 Tage vor Reiseantritt kostenfrei storniert werden. 6. Stornierung außerhalb der Öffnungszeiten Stornierungen außerhalb der Öffnungszeiten werden wie Stornierungen am nächsten Werktag behandelt. 7. Ersatzteilnehmer Falls ein Reisender sich für die Option eines Ersatzteilnehmers statt für eine Stornierung entscheidet, kommt Artikel 8 zur Anwendung. ARTIKEL 10 - Stornierung durch den Reiseveranstalter 1. Der Reiseveranstalter hat das Recht einen Vertrag bei gewichtigen Gründen zu stornieren. 2. Gewichtige Gründe sind Gründe der Art, wonach dem Reiseveranstalter nicht länger zugemutet werden kann, den Vertrag zu erfüllen. 3. Eine Limitierung der Deckungsbeschränkung für den Vertrag durch den Calamiteitenfonds Reizen (Reise-Unfall-Fond) ist ein gewichtiger Grund. 4. a. Falls der Grund für die Stornierung dem Reisenden anzulasten ist, ist der Reisende für die entsprechenden Schäden haftbar. b. Falls der Grund für die Stornierung dem Reiseveranstalter anzulasten ist, ist der Reiseveranstalter für die entspre- chenden Schäden haftbar. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus der Bestimmung am Ende des Artikels 12. c. Falls der Grund für die Stornierung weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter anzulasten ist, trägt jede der Parteien ihren eigenen Schadensanteil wie in Artikel 13 beschrieben. d. Falls ein Reiseveranstalter durch eine Stornierung Geld spart, steht dem Reisenden sein Anteil zu. ARTIKEL 11 - Änderungen durch den Reiseveranstalter 1. a. Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen am vereinbarten Reisearrangement vorzunehmen, falls, wie in Artikel 10 Paragraf 2 detailliert beschrieben, gewichtige Gründe vorliegen. Er informiert den Reisenden innerhalb von 72 Stunden (3 Werktage), nachdem ihm die Umstände der Änderung bekannt wurden. Innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) müssen die Umstände innerhalb von 24 Stunden (1 Werktag) kommuniziert werden. b. Falls die Änderung einen oder mehr wesentliche Punkte beinhaltet, ist der Reisende berechtigt, die Änderung(en) zurückzuweisen. c. Falls die Änderung einen oder mehr nicht wesentliche Punkte beinhaltet, ist der Reisende nur dann berechtigt, die Änderung(en) zurückzuweisen, wenn die Nachteile, die ihm durch die Änderung(en) entstehen, größer als geringfügig anzusehen sind. d. Falls der Reiseveranstalter durch die Änderungen Kosten spart, steht dem Reisenden sein Anteil an der Ersparnis zu. 2. a. Im Falle einer Änderung unterbreitet der Reiseveranstalter dem Reisenden, sofern möglich, ein Alternativange- bot. Dieses Angebot ist innerhalb von 72 Stunden (3 Werktagen) zu unterbreiten. Innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) ist der anwendbare Zeitraum 24 Stunden (1 Werktag). b. Das Alternativangebot muss im Vergleich zum ursprüngli- chen Angebot mindestens gleichwertig sein. Die Vergleich- barkeit der alternativen Unterkunft muss durch objektive Kriterien belegt werden und auf die folgenden Umstände abgestimmt sein, die klar aus dem Alternativangebot hervorgehen müssen: - die Lage der Unterkunft innerhalb der Destination; - der Charakter und Standard der Unterkunft; - die übrigen Ausstattungsmerkmale der Unterkunft. Die Einschätzung muss berücksichtigen: - die Zusammensetzung der Gruppe; - die Besonderheiten des/der Reisenden, sofern diese bekannt sind und seitens des Reiseveranstalters schrift- lich bestätigt wurden und die seitens des/der Reisenden als unentbehrlich bezeichnet wurden; - die, seitens des Reisenden angefragten und durch den Reiseveranstalter bestätigten und genehmigten Alterna- tiven und Ergänzungen zum Reiseprogramm. 3. a. Der Reisende, der sein Recht zu Zurückweisung der Änderung oder des Alternativangebotes aufgrund der in den vorherigen Paragrafen benannten Gründe ausübt, muss dies innerhalb von 72 Stunden (3 Werktage) nach Erhalt der Änderungsmitteilung oder Alternativangebotes tun. Innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) ist der anwendbare Zeitraum 24 Stunden (1 Werktag). b. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter das Recht zur Stornierung des Vertrags mit sofortiger Wirkung. Es muss dieses Recht – vorbehaltlich der Erhebung von Rücktrittskosten – innerhalb von 72 Stunden (3 Werktage) nach Erhalt der Zurückweisung ausüben. Innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) ist der anwendbare Zeitraum 24 Stunden (1 Werktag). In diesem Fall steht dem Reisenden ein Verzicht oder eine Rückerstattung des Reisepreises (oder, falls bereits Teile des Reisearrangements beendet sind, eine Rückerstattung des anteiligen Reisepreises) innerhalb von 2 Wochen, unbeschadet etwaiger Rechte auf Kompensation entsprechend Paragraf 4, zu. 4. a. Falls die Ursache der Änderung auf den Reiseveranstalter zurückzuführen ist, haftet der Reiseveranstalter für die Schäden des Reisenden. Inwieweit dies der Fall ist, geht aus den Bestimmungen des Artikels 12 hervor. b. Falls die Ursache der Änderung auf den Reisenden zurückzuführen ist, haftet der Reisende für die dadurch entstehenden Schäden. c. Falls die Ursache der Änderung weder auf den Reisenden noch auf den Reiseveranstalter zurückzuführen ist, haftet jede Partei für ihren eigenen Schaden entsprechend der Bestimmungen in Artikel 13. 5. Falls, nach dem Beginn des vereinbarten Reisearrangements, ein wichtiger Bestandteil des vertraglich vereinbarten Leistungspakets nicht bereit gestellt werden kann, wird der Reiseveranstalter ein angemessenes Alternativarrange- ment mit Blick auf die Sicherung der Fortführung der Reise bereitstellen. Bitte beachten Sie Artikel 13 betreffend Details zu den anfallenden Nebenkosten. Falls solche Arrange- ments nicht durchführbar sind, wird der Reiseveranstalter dem/den Reisenden einen gleichwertigen Transport zum Ausgangspunkt der Reise oder einem anderen, gemeinsam vereinbarten Ort bereitstellen. Bitte beachten Sie Artikel 13 betreffend Details zu den anfallenden Nebenkosten. 6. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 15, Paragraf 4, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden über Änderungen der Abfahrtszeiten zu informieren. Bezüglich der Rückreise betrifft dies nicht Reisende, die ausschließlich einen Transport gebucht haben und/oder deren Unterkunfts- adresse nicht bekannt ist. ARTIKEL 12 - Haftung und höhere Gewalt 1. Unbeschadet der Bedingungen in Artikel 10 und 11, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Vertrag gemäß den vertretbaren Erwartungen des Reisenden an den Vertrag zu erfüllen. 2. Falls das Reisearrangement den Erwartungen des Reisenden entsprechend Paragraf 1 nicht entspricht, ist der Reisende verpflichtet, den Reiseveranstalter oder seine/n Erfüllungs- gehilfen möglichst umgehend entsprechend den Bestim- mungen in Artikel 17, Paragraf 1, zu informieren. 3. Falls das Reisearrangement den Erwartungen des Reisenden entsprechend Paragraf 1 nicht entspricht, ist der Reiseve- ranstalter verpflichtet – unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13, 14 und 15 – den Schaden und/oder die Beeinträchtigung zu ersetzen, die dem Reisenden entstanden sind, es sei denn, der Grund für die Nichterfüllung ist nicht auf den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, da: a. der Grund für die Nichterfüllung des Vertrags auf den Reisenden zurückzuführen ist; oder b. der Grund für die Nichterfüllung des Vertrags nicht vorhersehbar war oder nicht behoben werden kann und auf eine dritte Partei zurückzuführen ist, die nicht an der Ausführung des Leistungspakets des Reisearrangements beteiligt ist; oder c. der Grund für die Nichterfüllung des Vertrags auf ein Ereignis zurückzuführen war, dass für den Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen trotz aller Sorgfalt nicht vorhersehbar oder behebbar war; oder d. der Grund für die Nichterfüllung des Vertrags auf höhere Gewalt analog Paragraf 4 dieses Artikels zurückzuführen war. 4. Höhere Gewalt bezieht sich auf abnorme und unvorher- sehbare Umstände, die sich unabhängig vom Willen der Person unter Einbeziehung von, trotz aller Vorsicht unver- meidbaren Umständen ereignen. ARTIKEL 13 - Hilfe und Unterstützung 1. a. Der Reiseveranstalter ist, abhängig von den Umständen, verpflichtet, dem Reisenden Hilfe und Unterstützung bereitzustellen, falls das Reisearrangement nicht den Erwartungen entspricht, die dieser auf Basis des Vertrags vernünftigerweise haben darf. Die daraus resultierenden Kosten gehen, falls der Grund für die Nichterfüllung auf den Reiseveranstalter zurückzuführen ist, entsprechend der Bestimmungen des Artikels 12, Paragraf 3, zu dessen Lasten. b. Falls der Grund der Nichterfüllung auf den Reisenden zurückzuführen ist, ist der Reiseveranstalter lediglich ver- pflichtet, Hilfe und Unterstützung im zumutbaren Rahmen bereitzustellen. In diesem Fall gehen die Kosten zu Lasten des Reisenden. 2. Falls das Reisearrangement aufgrund von Umständen, die weder dem Reisenden noch dem Reiseveranstalter zuzuordnen sind, nicht den Erwartungen entspricht, die der Reisender auf Basis des Vertrags vernünftigerweise haben darf, haftet jede Partei für ihren eigenen Schaden. Für den Reiseveranstalter umfasst dies auch die Nutzung zusätzlicher Arbeitskräfte; für den Reisenden inkludiert dies zusätzliche Unterkunft- und Rücktransportkosten. ARTIKEL 14 - Ausschluss und Haftungsbegrenzung 1. a. Falls irgendeine Leistung des Reisearrangements auf einem Vertrag beruht, der den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung eines Leistungsträgers bestätigt oder erlaubt, dann ist die Haftung des Reiseveranstalters entsprechend ausgeschlossen oder begrenzt. b. Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter nicht haftbar, falls oder insofern der Reisende berechtigt ist, seinen Schaden über Versicherungsansprüche, beispielsweise aus einer Reise- oder Reise-Rücktrittskostenversicherung, abzuwic- keln. 2. Falls der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden für entgangene Urlaubsfreuden haftbar ist, übersteigt die Entschädigungssumme den Reisepreis nicht. 3. Unbeschadet der vorherigen Bestimmungen dieses Artikels ist die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Tod oder Verletzung des Reisenden beinhalten, auf die dreifache Höhe des Reisepreises begrenzt, es sei denn, der Reiseveranstalter macht sich Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit schuldig. In diesem Fall entfällt die Haftungsbegrenzung. 4. Die Ausschlüsse und/oder Begrenzungen der Reiseverans- talter-Haftung in diesem Artikel umfassen das Personal des Reiseveranstalters, das Buchungsbüro und die beteiligten Leistungsträger wie auch deren Personal, es sei denn dies ist vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen. ARTIKEL 15 - Pflichten des Reisenden 1. a. Der/die Reisende(n) ist/sind verpflichtet, allen Anweisun- gen des Reiseveranstalters zur ordnungsgemäßen Erfül- lung des Vertrages Folge zu leisten und haftet/haften für Schäden, die durch ungebührliches Verhalten entstehen. Die Kriterien für die Beurteilung eines ungebührlichen Verhalten basieren auf dem Verhalten eines, sich ord- nungsgemäß verhaltenden Reisenden. 2. a. Ein Reisender, der die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ver- oder behindert, kann durch den Reiseveranstalter von dem (weiterführenden) Reisear- rangement ausgeschlossen werden, falls von ihm unter den gegebenen Umständen eine Vertragserfüllung nicht erwartet werden kann. b. Alle hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden, sofern die Folgen auf sein ungebührliches Verhalten zurückzuführen sind. Falls der Grund des Ausschlusses nicht auf den Reisenden zurückzuführen ist, wird dem Reisenden der Reisepreis ganz oder teilweise erstattet. 3. Der Reisende ist, soweit möglich, dazu verpflichtet, Schäden oder Verluste zu vermeiden oder zu begrenzen, insbesondere durch die Erfüllung seiner, wie in Artikel 17, Paragraf 1, benannten Meldepflicht. 4. Jeder Reisende ist verpflichtet, die exakten Abfahrtszeiten für die Rückreise durch den örtlichen Reiseleiter oder im örtlichen Büro des Reiseveranstalters frühestens 24 Stunden vor der geplanten Abreise rückbestätigen zu lassen. ARTIKEL 16 - Inkassogebühren Ein Reisender, der seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Reiseveranstalter nicht fristgerecht nachkommt, ist dazu verpflichtet, Zinser in gesetzlich festgelegter Höhe für den ausstehenden Betrag zu zahlen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle außergerichtlichen Abwicklungskosten bis zu maximal 15% der beanspruchten Summe zu erstatten, es sei denn diese Summe ist im Vergleich zur eingesetzten Arbeit und dem zu zahlenden Betrag, unangemessen. ARTIKEL 17 - Beschwerden 1. a. Ein bekannter Mangel bei der Erfüllung des Vertrags entsprechend Artikel 12, Paragraf 2, muss an Ort und Stelle so schnell wie möglich gemeldet werden, damit Anstrengungen zur Lösung des Problems unternommen werden können. Zu diesem Zweck soll der Reisende (in dieser Reihenfolge) den jeweiligen Leistungsträger, den Reiseleiter oder – falls diese Person nicht anwesend oder erreichbar ist – den Reiseveranstalter informieren. Falls der Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit abgestellt wird und dadurch als Folge die Qualität der Reise leidet, muss der Reiseveranstalter auf jeden Fall unverzüglich informiert werden. b. Falls der Mangel an Ort und Stelle nicht zur Zufrieden- heit beseitigt werden kann, stellt der Reiseveranstalter geeignete Instrumente zur Verfügung, damit dieser als schriftliche Beschwerde in der vorgeschriebenen Weise (als Beschwerde-Bericht) aufgenommen werden kann. c. In seinen Reiseunterlagen weist der Reiseveranstalter auf das, im Fallen von Mängeln vor Ort einzuhaltende Proze- dere hin, ebenso wie die Kontaktdaten und Verfügbarkeit der Beteiligten. d. Kommunikationskosten werden dem Reisenden durch den Reiseveranstalter ersetzt, es sei denn, es gibt keine ausreichende Begründung für diese Kosten. e. Falls der Reisende seiner Verpflichtung zur Meldung eines Mangels nicht nachkommt und dem Reiseveranstalter dadurch die Möglichkeit zur Behebung des Mangels genommen wird, wird sein Recht auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt. 2. a. Falls eine Beschwerde nicht zur Zufriedenheit abgestellt wird, ist der Mangel schriftlich mit entsprechender Begründung dem Buchungsbüro innerhalb eines Monats nach Ende des Reisearrangements oder Leistungsemp- fang oder dem ursprünglich vereinbarten Datum der Abreise zu melden. Der Reisende sollte seiner schriftlichen Beschwerde eine Kopie des Beschwerde-Berichtes beifügen. b. Falls die Beschwerde den Buchungsprozess betrifft, muss die schriftliche Beschwerde dem Buchungsbüro innerhalb von einem Monat nach Ermittlung der Fakten, die zu der Beschwerde führten, vorliegen. c. Falls der Reisende der fristgerechten Übermittlung seiner Beschwerde nicht nachkommt, kann der Reiseveranstalter diese nicht berücksichtigen, es sei denn, der Grund für die verspätete Übermittlung ist nicht auf Fahrlässigkeit auf Seiten des Reisenden zurückzuführen. Der Reiseverans- talter wird den Reisenden hierüber in schriftlicher oder elektronischer Form informieren. d. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der schriftlichen Beschwerde, wird der Reiseveranstalter eine schriftliche Antwort übermitteln, in der er zu den Mängeln Stellung nimmt. Falls die Antwort nicht binnen dieser Frist erfolgt, verlängert sich die in Artikel 18, Paragraf 1 benannte Frist um einen Monat. Falls nach mehr als zwei Monaten keine Antwort seitens des Reiseveranstalters vorliegt, verlängert sich die in Artikel 18, Paragraf 1 benannte Frist um zwei Monate. e. Falls die Frist seitens des Reiseveranstalters noch einmal überschritten wird, sodass die Gesamtüberschreitung mehr als drei Monate beträgt, kann die Schiedskommission die Entscheidung treffen, sich mit der Beschwerde zu befassen. ARTIKEL 18 – Niederländisches Recht 12. a. Für alle Verträge, die auf der Basis dieser Reisebedin- gungen vereinbart, geändert oder ergänzt werden, gilt niederländisches Recht, es sei denn, zwingende Regeln bestimmen die Gültigkeit einer anderen Rechtsordnung. b. Ein Reisender, der das verbindliche Beratungsverfahren des vorangegangenen Paragrafen nicht in Anspruch nehmen möchte, hat das Recht, sich an das zuständige Gericht zu wenden. Diese Streitfälle unterliegen ausschließlich der Zuständigkeit eines niederländischen Gerichts, es sei denn zwingende Regeln bestimmen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts. c. Das Klagerecht erlischt ein Jahr nach Beendigung des Reisearrangements (oder, falls das Reisearrangement nicht stattgefunden hat, ein Jahr nach dem geplanten Reisean- tritt).
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