ACSI Campingreisen 2020

A C S I C a m p i n g r e i s e n G e s c h ä f t s b e d i n g u n g e n Wir sindderOrganisatordervon Ihnenbeiunsgebuchtenundhiermit bestätigtenPauschalreise.FürdiesePauschalreisegeltendieANVR- ReisebedingungenundauchunsereergänzendenACSICampingreisen Geschäftsbedingungen.Wenn sichdieReiseausReiseleistungen verschiedenerDienstleisterzusammensetzt,geltenergänzendauchdie GeschäftsbedingungendieserDienstleister,die jedochnichtdieANVR- ReisebedingungenoderdiegesetzlichenAnsprüchebeeinträchtigen dürfen.WennergänzendeGeschäftsbedingungengelten,werdenwir diesausdrücklichangeben.SiekönnendieANVR-Reisebedingungen aufwww.anvr.nl/reisebestimmungen.pdfundunsereergänzenden Geschäftsbedingung enaufhttps://www.acsicampingreisen.de/ allgemeine-informationen/allgemeine-reisebedingungen/ sowieauf www.anvr.nl/touroperatorvoorwaardenfinden.Wir sindMitgliedder Stiftung„StichtingGarantiefondsReisgelden“ (SGR) ,daherfindetauch dieGarantieregelungderSGRAnwendung.Siekönnendiesaufwww. sgr.nlkontrollieren.Solltenwirund/odereinbeiSGRangeschlos- senerDienstleisterzahlungsunfähigwerden,könnenSie,sofernund soweitdieRegelungdiesvorsieht -dieGarantieregelung inAnspruch nehmen (www.sgr.nl/garantieregeling ).SGR ist istverbundemmitden DeutschenTourvers.Wir sindauchdemKatastrophenfonds (Calamitei- tenfonds,CF)angeschlossen,somitfindetauchdieGarantieregelungdes CFAnwendung.Siekönnendiesaufwww.calamiteitenfonds.nlkontrol- lieren. ImKatastrophenfallkönnenSie - sofernund soweitdieRegelung diesvorsieht -dieGarantieregelungdesCF inAnspruchnehmen (www. calamiteitenfonds.nl/garantieregeling ).Fürdievon (niederländischen) Fluggesellschaften,Bahn-,Fähr-undBusunternehmendurchgeführten BeförderungengeltendieAllgemeinenGeschäftsbedingungendieser Verkehrsgesellschaften.DieseGeschäftsbedingungenhabenSie erhalten,sie sindauf ihrenWebsiteszufindenoderaufwww .anvr.nl/ver- voersvoorwaardennachzulesen.Soferndies füreineordnungsgemäße ErfüllungdiesesReisevertrageserforderlich sein sollte,übermitteln wir IhreDatenanden/dieDienstleister.WennSiediesnichtmöchten, könnenSieunsdiesmitteilen.Dannhaftenwir jedochnichtdafür,wenn dieseDienstleistungenaufgrundder fehlendenDatennichtodernicht korrekterbrachtwerdenkönnen. Gesetzliche Informationen Die IhnenangeboteneKombinationausReiseleistungen isteine Pauschalreise imSinnederRichtlinie (EU)2015/2302.Daherkönnen Siealle fürPauschalreisengeltendenEU-Rechte inAnspruchnehmen. Wir tragendievollständigeVerantwortung fürdieordnungsgemäße DurchführungdergesamtenPauschalreise.Wirverfügenauchüberden gesetzlichenPflichtschutz,um IhnendenPreiszuerstattenund,sofern dieBeförderungzurPauschalreisegehört, imFalleunserer Insolvenz IhreRückreisezugewährleisten.Weitere InformationenüberBasisrechte gemäßderRichtlinie (EU)2015/2302findenSie inderAnlage.Wichtigste RechtenachderRichtlinie (EU)2015/2302 - DieReisendenerhaltenallewesentlichen Informationenüberdie PauschalreisevorAbschlussdesPauschalreisevertrags. - Eshaftet immermindestenseinUnternehmer fürdieordnungsge- mäßeErbringungaller imVertrag inbegriffenenReiseleistungen. - DieReisendenerhalteneineNotruftelefonnummeroderAngabenzu einerKontaktstelle,überdie sie sichmitdemReiseveranstalteroder demReisebüro inVerbindung setzenkönnen. - DieReisendenkönnendiePauschalreise— innerhalbeinerangemes- senenFristundunterUmständenunterzusätzlichenKosten—auf eineanderePersonübertragen. - DerPreisderPauschalreisedarfnurerhöhtwerden,wennbestimmte Kosten (zumBeispielTreibstoffpreise) sicherhöhenundwenndies im Vertragausdrücklichvorgesehen ist,und in jedemFallbis spätestens 20TagevorBeginnderPauschalreise.WenndiePreiserhöhung8% desPauschalreisepreisesübersteigt,kannderReisendevomVertrag zurücktreten.Wenn sicheinReiseveranstalterdasRechtaufeine Preiserhöhungvorbehält,hatderReisendedasRechtaufeinePreis- senkung,wenndieentsprechendenKosten sichverringern. - DieReisendenkönnenohneZahlungeinerRücktrittsgebührvom VertragzurücktretenunderhalteneinevolleErstattungallerZahlun- gen,wenneinerderwesentlichenBestandteilederPauschalreise mitAusnahmedesPreiseserheblichgeändertwird.Wennder fürdie PauschalreiseverantwortlicheUnternehmerdiePauschalreisevor BeginnderPauschalreiseabsagt,habendieReisendenAnspruchauf eineKostenerstattungundunterUmständenaufeineEntschädigung. - DieReisendenkönnenbeiEintrittaußergewöhnlicherUmstände vorBeginnderPauschalreiseohneZahlungeinerRücktrittsgebühr vomVertragzurücktreten,beispielsweisewennamBestimmungsort schwerwiegendeSicherheitsproblemebestehen,diediePauschalreise voraussichtlichbeeinträchtigen. - ZudemkönnendieReisenden jederzeitvorBeginnderPauschalreise gegenZahlungeinerangemessenenundvertretbarenRücktrittsge- bührvomVertragzurücktreten. - KönnennachBeginnderPauschalreisewesentlicheBestandteile derPauschalreisenichtvereinbarungsgemäßdurchgeführtwerden, so sinddemReisendenangemesseneandereVorkehrungenohne Mehrkostenanzubieten.DerReisendekannohneZahlungeinerRück- trittsgebührvomVertragzurücktreten,wennLeistungennichtgemäß demVertragerbrachtwerdenunddieserheblicheAuswirkungenauf dieErbringungdervertraglichenPauschalreiseleistungenhatund derReiseveranstalteresversäumt,Abhilfezu schaffen.11.12.2015DE AmtsblattderEuropäischenUnionL326/25 - DerReisendehatAnspruchaufeinePreisminderungund/oderScha- denersatz,wenndieReiseleistungennichtodernichtordnungsgemäß erbrachtwerden. - DerReiseveranstalter leistetdemReisendenBeistand,wenndieser sich inSchwierigkeitenbefindet. - Soferndie InsolvenzdesOrganisatorsoder,sofernzutreffend,des WeiterverkäufersnachBeginnderPauschalreiseeintrittunddie Beförderung inderPauschalreiseenthalten ist,wirddieRückreisedes Reisendengewährleistet.Wirhabenbeider inderBuchungsbestäti- gunggenanntenOrganisationeinen Insolvenzschutzabgeschlossen. KönnenDienstleistungenaufgrundunserer Insolvenznichterbracht werden,könnenReisendeKontaktmitdieserOrganisationaufnehmen. Richtlinie (EU)2015/2302 inder innat ionalRecht:www.anvr.nl/natio- naalrecht.pdf (nur inNiederländisch). ARTIKEL 1 - Einleitung 1. In diesen Reisebedingungen: Reiseveranstalter bedeutet: ein Unternehmen mit dem Geschäftsinhalt, vorab zusammen gestellte Reisearrangements für Individual- oder Gruppenrei- sende im eigenen Namen zu vertreiben. Reisender bedeutet: a. die andere Partei, die den Vertrag mit dem Reiseveran- stalter eingeht oder b. die Partei, auf deren Bestreben das Reisearrangement zusammen gestellt wurde oder die das Reisearrangement akzeptiert hat oder c. die Partei, auf die das Rechtsverhältnis mit dem Reiseveranstalter in Übereins- timmung mit Artikel 8 dieser Reisebedingungen übertragen wurde. Reisevertrag bedeutet: der Vertrag, in dem der Reiseveranstalter sich verpflichtet, gegenüber der anderen Partei ein vorab zusammen gestelltes Reisearrangement bereitzustellen, welches aus einer Übernachtung, 24 Stunden oder mindestens zwei der folgenden Leistungen besteht: a. Transport b. Unterkunft c. eine andere touristische Leistung, die weder dem Transport noch der Unterkunft zuzuordnen ist und die einen signifikanten Teil des Reisearrangements bildet. Eigenanreise-Arrangement bedeutet: Reisearrange- ment, bei dem der Reisende eine Unterkunft bucht und die Anreise in Eigenregie durchführt. Buchungsbüro bedeutet: das Unternehmen, welches beim Abschluss des Reisevertrags zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden mit- wirkt. Werktage bedeutet: Montag bis Freitag, mit Ausnahme von öffentlichen Feiertagen. Öffnungszeiten bedeutet: Montag bis Freitag von 09:00h bis 17:00h (inklusive). 2. Diese Reisebedingungen gelten für alle Reiseverträge sowie für Verträge, die sich auf Eigenanreise und Shuttlebus- Leistungen beziehen. Der Reiseveranstalter kann außerdem festlegen, dass diese Reisebedingungen auch für andere Reiseleistungen gelten, sofern dies in der Ausschreibung ausgewiesen ist. 3. Alle Preise, für die diese Reisebedingungen gelten, beinhal- ten die gesetzliche Mehrwertsteuer (sofern anwendbar). 4. Organisatoren von Kreuzfahrten, Reisearrangements auf Linienflug-Basis, Ausflügen, Abenteuerurlauben, Reisen außerhalb Europas und der Mittelmeer-Anrainerstaaten sowie Urlauben mit Eigenanreise, die die Anmietung von Motorbooten und Segeljachten beinhalten, dürfen von den Bestimmungen des Artikels 3, Paragraf 1 und Artikel 9, Paragraf 2 abweichen. Die Abweichungen müssen dem Reisenden im Vorhinein deutlich dargelegt werden. 5. Die Formulierung „Europa und die Mittelmer-Anlie- gerstaaten“ beinhaltet: der europäische Kontinent, die spanischen (Kanarischen) und portugiesischen (Madeira, Azoren) Inseln sowie alle Anrainerstaaten des Mittelmeeres in Asien und Afrika. ARTIKEL 2 - Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages 1. Angebot und Akzept a. Der Vertrag kommt zustande durch das Akzept des Angebotes des Reiseveranstalters durch den Reisenden. Das Akzept kann auf direktem Weg erfolgen oder durch ein Buchungsbüro übermittelt werden. Nach Zustandekom- men des Vertrags erhält der Reisende schnellst möglich eine Bestätigung, entweder auf elektronischem Weg oder in Papierform, optional auch als Rechnung. b. Sofern die Buchung über das Internet vorgenommen wird, wickelt der Reiseveranstalter den Buchungsprozess so ab, dass dem Reisenden vor Akzept verdeutlicht wird, dass er einen bindenden Vertrag abschließt. Mit Bestätigung der Buchung durch den Reiseveranstalter ist der Reisende an den Vertrag gebunden. 2. Angebotsrücknahme Das Angebot des Reiseveranstalters ist nicht bindend und kann – sofern notwendig – seitens des Reiseveranstalters zurück gezogen werden. Rücknahmen, die bedingt sind durch Fehler in der Addition des Reisepreises oder andere Fehler, sind erlaubt. Eine Rücknahme muss möglichst umge- hend und nicht später als 8 (Reisen innerhalb von Europa und in die Mittelmeer-Anrainerstaaten) bzw. 16 Arbeitsstunden (Reisen in andere Zielgebiete) nach Vertragsannahme unter Angabe der Gründe erfolgen. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf die umgehende Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. 3. Offenkundige Fehler Offenkundige Fehler und Irrtümer sind nicht rechtsbindend für den Reiseveranstalter. Hierbei handelt es sich um Fehler und Irrtümer, die – aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden – klar erkannt werden können. 4. Stornierung aufgrund Nichterreichen der Mindestteil- nehmerzahl Der Reiseveranstalter hat das Recht den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, sofern die Anzahl der Reisenden geringer ist als die Mindestteilnehmerzahl. In der Ausschreibung des Reiseveranstalters wird deutlich auf den spätesten Kündigungstermin und die für das jeweilige Reisearrangement geltende Mindestteilnehmerzahl hinge- wiesen. Kündigungen müssen in schriftlicher Form innerhalb der vereinbarten Fristen erfolgen. Artikel 10 und 12 kommen in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. 5. Auskunftspflicht des Reisenden a. Der Reisende wird dem Buchungsbüro oder dem Reiseve- ranstalter vor oder bei Vertragsabschluss alle relevanten Informationen über sich und ggf. alle Mitreisenden, für die er bucht, geben, die zum Abschluss oder zur Erfüllung des Reisevertrags notwendig sind. Diese beinhalten die Mobilrufnummer und die Email-Adresse des Reisenden, sofern vorhanden. b. Darüber hinaus hat der Reisende eine Auskunftspflicht, weitere Informationen über den Hintergrund oder die Zusammensetzung einer Reisegruppe, die er gebucht hat, zu geben, sofern dies für die Abwicklung des Vertrags durch den Reiseveranstalter notwendig ist. Kommt der/die Reisende/n seiner/ihrer Auskunftspflicht nicht nach und ist der Reiseveranstalter dadurch – in Übereinstimmung mit Artikel 15, Paragraf 2 – gezwungen, ihn/sie von der (weite- ren) Reiseteilnahme auszuschließen, gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des/der Reisenden. 6. Der rechtsverbindlich Buchende a. Jede Person, die einen Vertrag auf Anweisung durch oder zum Nutzen einer weiteren Person eingeht (der rechtsverbindlich Buchende), ist verantwortlich für alle Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben. b. Alle Kommunikationen und Transaktionen (inklusive Zahlungen) zwischen dem/den Reisenden auf der einen Seite und dem Reiseveranstalter und/oder dem Buchungs- büro auf der anderen Seite werden ausschließlich durch den rechtsverbindlich Buchenden ausgeführt. c. Weitere Reisende sind für Ihren Anteil haftbar. 7. Veröffentlichte Informationen und Restriktionen a. Sofern das Reisearrangement in den Publikationen des Reiseveranstalters veröffentlicht wird, werden die darin enthaltenen Informationen Vertragsinhalt. b. Falls der Reiseveranstalter generelle Klauseln in den allgemein gültigen Informationen des Programmes veröf- fentlicht, die im Widerspruch zu den Reisebedingungen stehen, gelten die Klauseln, die am günstigsten für den Reisenden sind. 8. Unverzichtbare Anforderungen a. Alternative oder Zusatzleistungen zu dem, durch den Reiseveranstalter angebotenen Reisearrangement können aus medizinischen Gründen (unverzichtbare medizinische Anforderungen) angefragt werden. Der Reiseveranstalter wird sein Möglichstes tun, um diese Anforderungen umzu- setzen sofern dies zumutbar ist. Unverzichtbare medizini- sche Anforderungen bedürfen immer einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. b. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, folgende Kosten zu berechnen: - Organisationskosten bedingt durch die alternativen und Zusatzleistungen bis maximal 23 € pro Buchung (11 € im Falle von Eigenanreise pro Buchung, falls kürzer als 5 Tage oder im Falle, dass Transport/Unterkunft innerhalb der Niederlande stattfindet); - Kommunikationskosten; - alle weiteren Kosten, die durch Leistungsträger zur Erfül- lung des Reisearrangements berechnet werden. c. Der Reiseveranstalter wird alle weiteren, nicht-medizini- schen Anfragen zu alternativen oder Zusatzleistungen (andere unverzichtbare Anforderungen) prüfen und soweit möglich umsetzen. d. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, folgende Kosten zu berechnen: - Organisationskosten bedingt durch die alternativen und Zusatzleistungen bis maximal 27 € pro Buchung (14 € im Falle von Eigenanreise pro Buchung, falls kürzer als 5 Tage oder im Falle, dass Transport/Unterkunft innerhalb der Niederlande stattfindet); - Kommunikationskosten; - alle weiteren Kosten, die durch Leistungsträger zur Erfül- lung des Reisearrangements berechnet werden. Auch die anderen unverzichtbaren Anforderungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. 9. Abfahrts- und Ankunftszeiten Die Reiseunterlagen beinhalten Informationen zu Abfahrts- und Ankunftszeiten für die Transportbestandteile des Reisearrangements. Diese Zeiten sind endgültig. Der Reiseveranstalter darf diese Zeiten nur innerhalb eines ange- messenen Zeitrahmens verändern und ist – sofern dies nicht möglich ist – an die ursprünglichen Zeiten gebunden. 10. Fluggesellschaft Im Falle einer Flugbeförderung muss der Reiseveranstalter dem Reisenden die Identität der Fluggesellschaft mitteilen, sobald ihm diese bekannt ist. Idealerweise erfolgt die Bekan- ntgabe zum Zeitpunkt der Buchung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen. 11. Informationen durch Dritte Der Reiseveranstalter ist nicht verantwortlich für allgemeine Informationen in Fotos, Broschüren, Anzeigen, Websites und anderen Informationsmedien, sofern diese durch Dritte produziert oder publiziert wurden. ARTIKEL 3 - Zahlungen 1. a. Bei Zustandekommen des Vertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. 2. Die Restzahlung muss spätestens sechs Wochen vor Reisean- tritt dem Buchungsbüro vorliegen (im Falle von Reisear- rangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft). Im Falle einer verspäteten Zahlung ist der Reisende in Verzug. Über den Verzug wird er schriftlich durch oder im Auftrag des Reiseveranstalters informiert. Anschließend hat er eine weitere Möglichkeit, die ausstehende Zahlung binnen 7 Werktagen zu leisten. Falls er seiner Zahlungspflicht innerhalb dieses Zeitraums nicht nachkommt, wird der Vertrag automatisch storniert. Als Termin der Stornierung wird der Tag festgesetzt, an dem der Reisende in Verzug kam. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall berechtigt, anteilige Stornogebühren zu berechnen. In diesem Fall kommen die Bestimmungen des Artikels 9 zur Anwendung. Die bereits geleistete Zahlung wird mit den zu zahlenden Stornogebühren verrechnet. 3. Falls ein Vertrag binnen sechs Wochen vor Reiseantritt zus- tande kommt, ist der Reisepreis in einer Summe sofort fällig. ARTIKEL 4 - Reisepreis 1. Der veröffentlichte Reisepreis gilt, sofern nicht anders ausge- wiesen, pro Person. Er beinhaltet die, in der Ausschreibung benannten Leistungen und Einrichtungen. Diese können ggf. mit separaten Preiselementen ausgewiesen werden, die unter Umständen auch unvermeidbare Zusatzkosten beinhalten, die der Reisende für die Leistungen, die ihm angeboten werden, zahlen muss, sofern sie zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind. Die Formulierung „unver- meidbare Zusatzkosten“ bezieht sich auf solche Kosten, die untrennbar mit der angebotenen Leistung verbunden sind. Dies beinhaltet nicht die Kosten für zusätzliche Leistungen, die seitens des Reiseveranstalters oder Dritter auf Wunsch des Reisenden angeboten werden, wie beispielsweise Versicherungsbeiträge, oder Pauschalpreise pro Gruppe, die von der jeweiligen Gruppengröße abhängig sind, und Reser- vierungskosten, die je nach Distributionskanal variieren. 2. Der veröffentlichte Reisepreis basiert auf den Raten, den Wechselkursen, den Steuern und Abgaben, die dem Reiseve- ranstalter zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind. 3. Solange der Reisepreis in seiner Gesamtheit nicht bezahlt ist, ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis 20 Tage vor Reiseantritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenan- reise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) den Reisepreis auf der Basis von Änderungen in den Transportkosten (inkl. Treibstoffkosten), zu zahlenden Steuern und Gebühren sowie anwendbaren Wechselkursen, zu erhöhen. Der Reiseveranstalter wird darlegen, wie sich die Preiserhöhung zusammensetzt. Besagte Änderungen können zu einer Reduktion des Reisepreises führen. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen und dem Reiseveranstalter nicht zugemutet werden können, einzukalkulieren. Der Reiseveranstalter wird darlegen, wie sich die Preiserhöhung zusammensetzt. ARTIKEL 5 - Information 1. Allgemeine Informationen (abgestimmt auf Privatpersonen mit deutschen oder niederländischer Nationalität) über Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen werden (sofern anwendbar) dem Reisenden spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entweder durch oder im Namen des Reiseveranstalters zur Verfügung gestellt. Der Reisende ist selbst dafür verantwortlich, weitere notwendige Behör- deninformationen zusammenzutragen und rechtzeitig zu prüfen, ob sich die bekannten Angaben zwischenzeitlich geändert haben. 2. Falls es dem Reisenden nicht möglich ist, an dem (gesamten) Reisearrangement aufgrund fehlender Dokumente teilzuneh- men, geht dies und alle daraus resultierenden Konsequenzen zu seinen Lasten, es sei denn, der Reiseveranstalter hat ihm zugesichert, diese Dokumente zu besorgen und kann für das Fehlen verantwortlich gemacht werden oder ist seiner Informationspflicht entsprechend der oben genannten Bestimmung nicht nachgekommen. 3. Der Reisende ist dafür verantwortlich, die entsprechenden Dokumente, wie beispielsweise Pässe mit den entspre- chenden Gültigkeitskriterien oder, sofern notwendig, Touristenkarten und benötigte Visa, Impfbescheinigungen, Führerschein und Green Card bei sich zu führen. 4. Der Reisende wird über die Möglichkeiten zum Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung und einer Reise- versicherung durch oder im Namen des Reiseveranstalters informiert. ARTIKEL 6 - Reiseunterlagen 1. Der Reiseveranstalter stellt dem Reisenden die notwendigen Reisedokumente nicht später als 10 Tage vor Reiseantritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) zur Verfügung, sofern dies angemessen ist. 2. Falls der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen nicht spätestens 5 Werktage vor Reiseantritt erhalten hat, wird er den Reiseveranstalter oder das Buchungsbüro umgehend informieren. 3. a. Falls ein Reisearrangement binnen 10 Tagen vor Reisean- tritt (im Falle von Reisearrangements mit Eigenanreise vor dem geplanten Datum der Ankunft in der ersten Unterkunft) gebucht wird, wird der Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilen, wann und in welcher Form ihm die Reiseunterlagen zur Verfügung gestellt werden. b. Falls der Reisende diese Angaben nicht erhält, informiert er den Reiseveranstalter oder das Buchungsbüro umgehend. ARTIKEL 7 - Änderungen durch den Reisenden 1. Nach Zustandekommen des Vertrags ist der Reisende berechtigt, Änderungen anzufragen. In diesem Fall entrichtet der Reisende den geänderten Reisepreis abzüglich bereits geleisteter Zahlungen. Zusätzlich fallen Umbuchungsgebüh- ren in Höhe von 27 € pro Buchung (im Falle von Reisearrange- ments mit Eigenanreise 14 €, sofern die Dauer weniger als 5 Tage beträgt oder Transport/Unterkunft in den Niederlanden beinhaltet) sowie Kommunikationskosten an. Eine Ent- scheidung betreffend die Änderung wird schnellstmöglich getroffen. Diese Änderungen können, sofern möglich, bis 28 Tage vor Reiseantritt vorgenommen werden und werden dem Reisenden in diesem Fall schriftlich bestätigt. 2. Ablehnungen werden begründet und dem Reisenden umgehend mitgeteilt. Der Reisende kann die ursprüngliche Buchung weiterführen oder stornieren. Im letzteren Fall kommt Artikel 9 zur Anwendung. Falls der Reisende die Ablehnung seines Änderungswunsches nicht beantwortet bleibt der ursprüngliche Vertrag bestehen. 3. Eine Änderung des Reiseantritts oder einer Reduzierung der zahlenden Reisenden wird als (teilweise) Stornierung betrachtet, für die der Artikel 9 zur Anwendung kommt. In diesem Fall fallen weder Umbuchungsgebühren noch Kom- munikationskosten an. ARTIKEL 8 - Ersatzteilnehmer 1. Es steht dem Reisenden frei, einen Ersatzteilnehmer zu benennen, sofern dies rechtzeitig vor Reiseantritt erfolgt. Die Benennung des Ersatzteilnehmers ist an folgende Bedingungen geknüpft: - Der Ersatzteilnehmer erfüllt alle Bedingungen des Vertrags; und

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